Wiedereingliederungsanspruch eines Fußballvereins gegen den regionalen Fußballverband nach unberechtigtem Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord
Gesetze: § 31 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 287 ZPO
Instanzenzug: Az: II ZR 417/18 Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Az: 2 U 44/18 Urteilvorgehend Az: 9 O 664/17 Urteil
Gründe
1Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Ansicht des Senats die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
2Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers vom gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung.
31. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe nach § 249 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Behandlung als Mitglied des Beklagten bei der Vergabe der Spielberechtigung für die nächste Spielzeit zu, weil sich die vom Senat angenommene strenge Bezogenheit auf die jeweilige Spielzeit nach Nr. 1.5 des Anhangs 1 der Spielordnung (Regionalliga-Statut) erkennbar nur auf die Zulassung zum Spielbetrieb der jeweiligen Liga beziehe, nicht aber auf die Mitgliedschaft als solche, für die nur die in § 9 Abs. 3 der Satzung genannten Beendigungsgründe gälten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
4Dass die Mitgliedschaft im Beklagten nach § 9 Abs. 3 der Satzung nur durch Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Abstieg erlischt, besagt nicht, dass sich aus der Mitgliedschaft ein Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb unabhängig von der durch das Regionalliga-Statut und die Spielordnung bestimmten sportlichen Qualifikation ergibt. Insoweit ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - aus der Satzung des Beklagten, dass sich der aus der Mitgliedschaft im Beklagten folgende Anspruch auf Behandlung als Mitglied bei der Vergabe der Spielberechtigung nur auf die jeweils folgende Spielzeit bezieht. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht die Mitgliedschaft von Vereinen der Mitgliedsverbände, die mit einer Mannschaft an den Meisterschaftsspielen u.a. einer der Regionalligen teilnehmen, "für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Spielklassen". Weiter bestimmen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung, dass bei Zusammenschluss eines Mitgliedsvereins mit einem anderen Verein oder der Gründung eines neuen Vereins durch die Fußballabteilung eines Mitgliedsvereins das Spielrecht in der Liga, welcher der bisherige Mitgliedsverein angehört hat, und damit die Mitgliedschaft im Beklagten erhalten bleiben bzw. auf den neuen Verein übergehen. Das Spielrecht in der Liga ist aber seinerseits - wie im Hinweisbeschluss des Senats näher ausgeführt - durch die diesbezüglichen Regelungen in der Spielordnung und dem Regionalliga-Statut stets auf die jeweils folgende Spielzeit beschränkt. In Anbetracht der Verknüpfung der Mitgliedschaft im Beklagten mit der Spielberechtigung in der jeweiligen Spielklasse ist demnach auch der aus der Mitgliedschaft folgende Anspruch auf Berücksichtigung im Zulassungsverfahren entsprechend beschränkt.
52. Ohne Erfolg wendet der Kläger sich auch dagegen, dass der Senat ihn als darlegungs- und beweispflichtig dafür angesehen hat, dass er ohne den Zwangsabstieg auch heute noch am Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga teilnehmen würde. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter II.2.b) cc) (2) (a) und dd) des Hinweisbeschlusses.
6Nach Ansicht des Senats ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine Beweiserleichterung für den Kläger oder gar Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten. Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe ihm den Nachweis seiner Qualifikation für den Fall des unterbliebenen Zwangsabstiegs nicht nur durch den rechtswidrig beschlossenen Zwangsabstieg, sondern auch dadurch entscheidend erschwert, dass er sich dem noch vor Beginn der Spielzeit 2014/2015 vor dem Verbandsgericht und den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Begehren des Klägers auf Aufhebung des Zwangsabstiegs rechtswidrig widersetzt habe. Der Nachweis der fortbestehenden Qualifikation sei naturgemäß umso schwerer zu führen, je länger der maßgebliche Zeitraum sei. Auch wenn dies objektiv zutreffen mag, setzt der Tatbestand der Beweisvereitelung in subjektiver Hinsicht jedoch voraus, dass sich das Verschulden des Betreffenden auch darauf bezieht, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. , NJW 2004, 222 mwN). Dafür sieht der Senat hier keinen Anhalt.
7Hinsichtlich des Einwands des Klägers, sein Vortrag zu seiner mehrjährigen durchgehenden Zugehörigkeit zur Regionalliga sogar trotz erfolgter Punktabzüge habe als ausreichender Beweis gewürdigt werden müssen (§ 286 ZPO), wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter II.2. b) cc) (2) (b) Bezug genommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:240420BIIZR417.18.0
Fundstelle(n):
WM 2020 S. 1251 Nr. 27
ZIP 2020 S. 46 Nr. 23
TAAAH-53636