VwGO § 111
Teil II: Verfahren
10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
§ 111 Grundurteil
1Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. 2Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451