VwGO § 140

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

13. Abschnitt: Revision

§ 140 Rücknahme [1]

(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. 2Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1510) mit Wirkung v. .