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Steuerrecht | Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden
Die Corona-Soforthilfe ist nach § 851 ZPO i. V. mit § 319 AO unpfändbar. Der Unternehmer kann daher im einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 FGO einen Vollstreckungsschutz gem. § 258 AO beantragen.
Nach § 851 ZPO dürfen Forderungen nur dann gepfändet werden, wenn sie übertragbar sind. Zweckgebundene Forderungen sind aber nicht übertragbar. Die Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden, da sie Liquiditätsengpässe, die seit dem [i]Corona-Soforthilfe ist zweckgebundenaufgrund der Corona-Krise entstanden sind, überbrücken soll. Daher entscheidet allein der Unternehmer, wie er die Corona-Soforthilfe einsetzen will, z. B. für die Miete oder für den Kauf von Waren.
Gegen [i]Corona-Soforthilfe unterliegt Aufrechnungsverbot die Pfändbarkeit spricht auch das Aufrechnungsverbot, das für Corona-Soforthilfen gilt. Die Soforthilfe darf daher z. B. nicht von der Bank zur Verrechnung mit Krediten aus der Zeit vor dem verwend...