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GmbHG § 56

Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

§ 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen [1]

(1) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. 2Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.

(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. .

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