GmbHG § 57e

Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

§ 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung [1]

(1) Dem Beschluss kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.

(2) Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die Prüfung auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen; die Abschlussprüfer müssen von der Versammlung der Gesellschafter gewählt sein.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 57e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3210) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.