GmbHG § 48

Abschnitt 3: Vertretung und Geschäftsführung

§ 48 Gesellschafterversammlung [1] [2]

(1) 1Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. 2Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1146) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 21 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 48 Abs. 2 mit Wirkung v. die Wörter „in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich“ durch die Wörter „sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform“ ersetzt.