Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 5 Mehrstimmrechte; Höchststimmrechte [1] [2]
(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht.
(3) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem geltenden Fassung bis zum fort.
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RAAAA-76446
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
24 i. V. mit Art. 64 Abs. 6 Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr.
33) wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung v.
der folgende Satz eingefügt:
„§ 135a Absatz 1
Satz 2 des Aktiengesetzes gilt zudem auch dann, wenn die Aktien der
Gesellschaft nach dem in den Handel an einem multilateralen
Handelssystem nach § 2 Absatz 6 des Börsengesetzes einbezogen werden, das kein
Freiverkehr ist, und die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht
börsennotiert ist und noch keine Aktien in den Handel an einem multilateralen
Handelssystem einbezogen hatte.“