EGAktG § 28a

Zweiter Abschnitt: Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform

§ 28a Treuhandanstalt [1]

1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden. 2Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 28a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1257) mit Wirkung v. 22. 7. 1992.