Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 26n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenzund restrukturierungsrechtlicher Vorschriften [1]
(1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.
(2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem einberufen werden.
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RAAAA-76446
1Anm. d. Red.: § 26n eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1166) mit Wirkung v. .