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EGAktG § 15

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes [1]

1Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. 2Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681) mit Wirkung v. 26. 7. 2002.

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