Behinderten-Pauschbetragsgesetz
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Aktueller Stand:
: Behinderten-Pauschbetragsgesetz im BGBl. I S. 2770 verkündet
: Bundesrat verabschiedet Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
: 2./3. Lesung Bundestag
: Stellungnahme Bundesrat
: 1. Lesung Bundestag
: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf
: BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Hintergrund: Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Behinderten-Pauschbeträge angepasst werden. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale, abhängig vom Grad der Behinderung (80 oder höher oder mindestens 70 und Merkzeichen G: 900 €) bzw. dem Merkzeichen (Merkzeichen "aG", "BI", "TBI" oder "H": 4.500 €), § 33 Absatz 2a (neu) EStG-E und
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags: Gewährung des Behinderten-Paschbetrags für Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist sowie für Menschen, die hilflos sind, § 33b Absatz 2 EStG-E.
Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik, § 33b Absatz 3 EStG-E:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGrad der BehinderungPauschbetrag in €203843062040860501.140601.440701.780802.120902.4601002.840Einführung eines Pauschbetrages für hilflose Menschen, Blinde und Taubblinde auf 7.400 € sowie Definition des Begriffes "hilflos", § 33b Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG-E.
Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person, § 33b Absatz 6 EStG-E und
Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 € und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €), § 33b Absatz 6 EStG-E.
Quelle: BGBl. I S. 2770 (il)
Nachrichten zum Behinderten-Pauschbetragsgesetz
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Behinderten-Pauschbeträge werden erhöht (Bundesrat)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Kindergeld, Grundfreibetrag und Behinderten-Pauschbeträge steigen (Bundestag)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Zweites Familienentlastungsgesetz (Bundestag)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Erhöhung Behinderten-Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag (BMF)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Referentenentwurf für ein Behinderten-Pauschbetragsgesetz (BMF)
Aufsätze
Korn/Strahl, Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2020 – Teil 1: Umgesetzte Steuergesetzgebungsvorhaben im Jahr 2020,
Sonderdrucke zum Steuer- und Wirtschaftsrecht: Pflege- und Betreuungskosten richtig steuerlich geltend machen, NWB August 2020
Arbeitshilfen
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Gesetzesmaterialien
Beschluss Bundesrat, BR-Drucks. 659/20 (Beschluss) (Stand: 27.11.2020)
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks.19/23793 (Stand: )
Stellungnahme Bundesrat Drucksache 432/20 (Beschluss) (Stand: )
Regierungsentwurf (Stand: )
Referentenentwurf des BMF (Stand: )
Fundstelle(n):
TAAAH-53393