Reform Radar - Montag, 14.12.2020

Behinderten-Pauschbetragsgesetz

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Aktueller Stand:

  • : Behinderten-Pauschbetragsgesetz im BGBl. I S. 2770 verkündet

  • : Bundesrat verabschiedet Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Stellungnahme Bundesrat

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Behinderten-Pauschbeträge angepasst werden. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.

Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale, abhängig vom Grad der Behinderung (80 oder höher oder mindestens 70 und Merkzeichen G: 900 €) bzw. dem Merkzeichen (Merkzeichen "aG", "BI", "TBI" oder "H": 4.500 €), § 33 Absatz 2a (neu) EStG-E und

  • Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags: Gewährung des Behinderten-Paschbetrags für Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist sowie für Menschen, die hilflos sind, § 33b Absatz 2 EStG-E.

  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik, § 33b Absatz 3 EStG-E:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Grad der Behinderung
    Pauschbetrag in €
    20
    384
    30
    620
    40
    860
    50
    1.140
    60
    1.440
    70
    1.780
    80
    2.120
    90
    2.460
    100
    2.840
  • Einführung eines Pauschbetrages für hilflose Menschen, Blinde und Taubblinde auf 7.400 € sowie Definition des Begriffes "hilflos", § 33b Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG-E.

  • Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person, § 33b Absatz 6 EStG-E und

  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 € und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €), § 33b Absatz 6 EStG-E.

Quelle: BGBl. I S. 2770 (il)

Nachrichten zum Behinderten-Pauschbetragsgesetz

Aufsätze

  • Korn/Strahl, Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2020 – Teil 1: Umgesetzte Steuergesetzgebungsvorhaben im Jahr 2020,

  • Sonderdrucke zum Steuer- und Wirtschaftsrecht: Pflege- und Betreuungskosten richtig steuerlich geltend machen, NWB August 2020

Arbeitshilfen

folgen

Gesetzesmaterialien

Beschluss Bundesrat, BR-Drucks. 659/20 (Beschluss) (Stand: 27.11.2020)

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks.19/23793 (Stand: )

Stellungnahme Bundesrat Drucksache 432/20 (Beschluss) (Stand: )

Regierungsentwurf (Stand: )

Referentenentwurf des BMF (Stand: )

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-53393