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Track 18 | Risikomanagementsystem: Keine offenbare Unrichtigkeit bei nicht bearbeiteten Prüfhinweisen
Ein mechanisches Versehen und damit eine offenbare Unrichtigkeit ist nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht gegeben, wenn der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsermittlung unterlässt, obwohl sich ihm aufgrund der im Rahmen des Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweise eine weitere Prüfung des Falles hätte aufdrängen müssen. Es liegt dann ein Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung nach § 88 AO vor.
Keine offenbare Unrichtigkeit bei nicht bearbeiteten Prüfhinweisen. – So lässt sich ein sehr steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs in einem Satz zusammenfassen.
Ein Freiberufler hatte seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. von rund 130.000 € ordnungsgemäß in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des Finanzamts wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung allerdings versehentlich nicht erfasst. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch das Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein. Die zuständige Sachbearbeiterin bestätigte diese zwar, prüfte jedoch nicht, ob ...