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Einlagenrückgewähr auch für Drittstaatengesellschaften
Anmerkung zum
Die steuerliche [i]Intemann, NWB Online-Beitrag, NWB AAAAH-30692 Behandlung der Rückgewähr von Nennkapital und sonstigen Einlagen ausländischer Körperschaften an ihre inländischen Anteilseigner gehört zu den brennenden und noch immer nicht abschließend geklärten Fragestellungen. Nachdem der BFH in mehreren Judikaten bereits entschieden hatte, dass eine „steuerneutrale“ Einlagenrückgewähr auch in Drittstaatenfällen grundsätzlich möglich sein muss, waren die verfahrensseitigen Anforderungen weiterhin offen bzw. unklar. Mit Urteil v. - I R 15/16 ( NWB LAAAH-30123) entwickelt der BFH die bisherige Rechtsprechungslinie [i]Oppel, IWB 10/2020 S. 375; ders., IWB 11/2020 S. 416(weiter) fort. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche Fragen nunmehr geklärt sind und welche (noch) nicht. Außerdem sollen mögliche Handlungsoptionen für den Gesetzgeber aufgezeigt werden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Problemstellung
[i]Steuerfreie Kapitalrückzahlungen auch von Drittenstaatengesellschaften möglich?Die BFH-Entscheidung betrifft im Kern die Frage, ob von Kapitalgesellschaften zurückgewährte Einlagen der steuerbaren Sphäre des Gesellschafters zugeordnet werden können bzw. müssen. Dabei ist auf Gesellschafterebene § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG relevant, der aus den steuerpflichtigen Bezügen solche Einnahmen herausnimmt, die aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG gespeist werden. Diese Vorschrift (§ 27 KStG) ist aber nur für inländische Körperschaften maßgebend. Um einen potenziellen EU-Rechtsverstoß zu vermeiden, sieht § 27 Abs. 8 KStG eine Sonderregelung für EU-Gesellschaften vor. Drittstaatensachverhalte sind dementsprechend nicht eindeutig geregelt.
[i]Frage der Maßgeblichkeit des § 27 KStGNachdem der BFH aber schon in mehreren Judikaten entschieden hatte, dass die Möglichkeit einer Einlagenrückgewähr auch Drittstaatengesellschaften offenstehen müsste (, NWB QAAAD-61762; v. - VIII R 73/13, NWB EAAAF-83721; v. - VIII R 47/13, NWB XAAAF-83719), war noch offen (zum Diskussionsstand Oppel, IStR 2020 S. 46, 50), inwieweit hierfür die Regelung S. 2168des § 27 KStG maßgebend ist. Fraglich war insbesondere, ob auch im Drittstaatenfall das gesonderte Feststellungsverfahren beachtlich und ggf. ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich ist.
II.
1. Sachverhalt
[i]BFH, Urteil v. 10.4.2019 - I R 15/16, NWB LAAAH-30123 Klägerin war eine inländische Kapitalgesellschaft, die zu 100 % an einer in den USA ansässigen B Inc. beteiligt war. Im Streitjahr 2008 erhielt die Klägerin von der B Inc. eine Auszahlung, die durch das Finanzamt als Gewinnausschüttung beurteilt und demzufolge gem. § 8b Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 KStG in Höhe von 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet wurde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Leistungen eine nichtsteuerbare Einlagenrückgewähr (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) darstellen und somit § 8b KStG insgesamt nicht anwendbar sei. Zum Nachweis einer Einlagenrückgewähr verwies die Klägerin (in der Vorinstanz) auf die in den USA abgegebenen und dort unbeanstandet gebliebenen Steuererklärungen, in denen die Leistungen der B Inc. als „Return of capital“ bezeichnet wurden. Ferner legte die Klägerin ein Rechtsgutachten vor, wonach im US-Steuerrecht von einer Gewinnausschüttung nur dann ausgegangen werden könne, wenn entsprechende Einkünfte vorlägen.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts verfügte [i]Gewinnausschüttung nach US-Steuerrecht ausgeschlossendie B Inc. in den Streitjahren über keine ausschüttungsfähigen Gewinne, Gewinnvorträge oder aus Gewinnen gebildete Kapitalrücklagen, sodass nach US-Steuerrecht eine Gewinnausschüttung ausgeschlossen war.
2. Entscheidungsgründe
Mit seiner Entscheidung bestätigt der I. Senat des BFH die schon zuvor vom VIII. Senat (, NWB XAAAF-83719; VIII R 73/13, NWB EAAAF-83721) vertretene Auffassung, dass eine Einlagenrückgewähr unter unionsrechtskonformer Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch für eine Einlagenrückgewähr von Drittstaatengesellschaften möglich sein müsste.