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Die Einlagenrückgewähr durch ausländische Gesellschaften – Teil 1
Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten
Der Einsatz einer ausländischen Tochtergesellschaft ist für deutsche Unternehmen eine der wichtigsten Formen, ihre grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit zu organisieren. Gerade in Krisensituationen erfolgt die Finanzierung solcher Tochtergesellschaften oft zu einem nicht unerheblichen Teil durch Eigenkapital. Dabei sollte bereits im Vorfeld geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen das Eigenkapital später wieder steuerneutral an die Muttergesellschaft zurückgeführt werden kann. Für im EU-Raum unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften gibt § 27 Abs. 8 KStG insoweit den Regelungsrahmen vor. Eine Vielzahl von jüngeren FG-Entscheidungen zeigt, dass die Vorschrift angesichts ihrer engen Voraussetzungen streitanfällig und in der Praxis schwer zu handhaben ist. Teil 1 des Beitrags stellt die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr von EU-Gesellschaften vor und zeigt unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung Gestaltungsmöglichkeiten auf. Teil 2 geht auf die Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten- und EWR-Gesellschaften ein.
In Krisenzeiten erfolgt die Finanzierung von (ausländischen) Tochtergesellschaften oft durch Eigenkapital. So wird die Tochtergesellschaft nicht durch laufenden Zinsaufwand belastet, der obendrein auch im Ausland oft noch Zinsabzugsbeschränkungen entsprechend § 8a KStG i. V. mit § 4h EStG unterliegt.
Tochtergesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtig sind, können nach Maßgabe von § 27 Abs. 8 KStG grds. steuerneutral Einlagen zurückgewähren.
§ 27 Abs. 8 KStG stellt hohe (verfahrensrechtliche) Hürden auf. Die Finanzverwaltung sieht sich in ihrer strengen Auslegung durch eine Vielzahl jüngerer FG-Entscheidungen bestätigt. Dementsprechend ist eine sorgfältige Vorbereitung und detaillierte Dokumentation Voraussetzung für eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .