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Krankheits- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen (Teil 3)
Steuerbefreiung von Einkünften aus Pflegeleistungen
Im Anschluss an die [i]Teil 1 s. Kanzler, NWB 26/2020 S. 1921; Teil 2 s. Kanzler, NWB 27/2020 S. 2000Darstellung der steuerlichen Berücksichtigung krankheits- und pflegebedingter Aufwendungen bei Heimunterbringung und betreutem Wohnen in Teil 1 (eigene Kosten des Steuerpflichtigen) und Teil 2 (Übernahme von Kosten für Angehörige und Dritte) ist Gegenstand des abschließenden dritten Teils der Beitragsreihe die Behandlung von Pflegeleistungen auf der Einnahmenseite.
Weitere Beiträge von Kanzler zu den krankheits- und pflegebedingte
Ausgaben und Einnahmen finden Sie auch hier:
Teil 1:
Berücksichtigung von eigenen Betreuungs- und Pflegeaufwendungen,
.
Teil 2: Übernahme der Aufwendungen für
Angehörige und Dritte, .
IV. Besteuerung pflegebedingter Einnahmen
Da dieser Aufsatz nur die privaten pflegebedingten Einnahmen und Ausgaben behandelt, ist hier nicht auf die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. mit § 68 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 4 und 5 AO sowie die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG für Betriebe von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen einzugehen. Im Vordergrund stehen die Steuerbefreiungen nach dem EStG. Nur soweit Höchstbeträge überschritten werden oder Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, ist auf die Einkunftsart hinzuweisen, in der die Einnahmen zu erfassen sind. Zumeist handelt es sich aber um nichtsteuerbare Einnahmen, so dass die Steuerbefreiung nur deklaratorisch wirkt.
1. Einkommensteuerbefreiungen
a) Pflegegeld und weitergeleitetes Pflegegeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 36 EStG)
[i]Steuerbefreiung des Pflegegelds ...In § 3 EStG sind verschiedene Steuerbefreiungen für pflegebezogene Einnahmen geregelt. So sind Leistungen aus der gesetzlichen wie einer privaten Pflegeversicherung neben Leistungen aus einer Krankenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung erfasst allerdings nur Leistungen, die dem Pflegebedürftigen gegenüber erbracht werden. Einnahmen der Pflegeperson sind nach § 3 Nr. 36 EStG von der Einkommensteuer befreit. S. 2088
[i]... und des weitergeleiteten Pflegegelds oder anderer Einnahmen in Höhe des PflegegeldsNach § 3 Nr. 36 Satz 1 EStG sind Einnahmen des Steuerpflichtigen bis zur Höhe des dem Pflegebedürftigen nach § 37 SGB XI zustehenden Pflegegelds, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1SGB XI steuerfrei. Voraussetzung ist, dass
der Steuerpflichtige Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung erhält, und dass er
diese Pflegeleistungen als
Angehöriger oder
in Erfüllung einer Sittenpflicht i. S. des § 33 Abs. 2 EStG erbringt.
Mit der Bezeichnung der Leistungen zu Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bezieht sich § 3 Nr. 36 Satz 1 EStG auf die gleichlautenden Begriffe in § 4 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Anspruch auf diese Leistungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Die Vorschrift beruht auf der Vorstellung, dass der Pflegebedürftige die ihm gegenüber erbrachte Grundpflege bzw. hauswirtschaftliche Versorgung entlohnt und im Regelfall das ihm gezahlte Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung der Pflegeperson überlässt ( Nacke in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 3 Rz. 309, m. w. N.). Steuerbefreit sind allerdings alle Einnahmen i. S. des § 8 EStG, also nicht nur ein weitergeleitetes Pflegegeld, sondern sonstige Vorteile wie Kost und Logis und Pkw-Nutzung.