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Arbeitsverhältnis | Haftung des Arbeitgebers für geringeres Elterngeld
Zahlt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin verspätet den ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zustehenden monatlichen Bruttolohn aus und reduziert sich dadurch das Elterngeld, weil die Monate, in denen der Lohn nicht ausgezahlt wurde, für die Berechnung des Elterngelds mit 0 € angesetzt werden, hat der Arbeitgeber die Differenz beim Elterngeld als Schadensersatz auszugleichen.
Der Grund dafür, dass die Monate des vergangenen Kalenderjahres für die Berechnung des Elterngelds der Arbeitnehmerin mit 0 € angesetzt werden, ist, dass Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sog. sonstige Bezüge sind (vgl. § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Dies gilt nach de...