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Buchungen bei Zahlung von Kurzarbeitergeld
[i]Rätke, Steuerliche Handlungsempfehlungen in der Corona-Krise, BBK 7/2020 S. 321 NWB NAAAH-44929 Im Zuge der aktuellen COVID-19-Krise haben zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit beantragt und auch bewilligt bekommen. Die Unternehmen treten dabei in Vorleistung und zahlen die Löhne und Gehälter des Personals entsprechend vermindert weiter, erhalten dann aber eine teilweise Erstattung bzw. vollständige Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes. Der Beitrag zeigt auf, wie die verschiedenen Rechtsverhältnisse buchhalterisch zu erfassen sind.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Rahmenbedingungen zum Kurzarbeitergeld
[i]Schönfeld/Plenker, Kurzarbeitergeld, Lexikon Lohnbüro NWB XAAAD-14680 Durch die Corona-Krise sind zahlreiche Unternehmen mit dem erheblichen Einbruch der Nachfrageseite konfrontiert. Dieser Einbruch hat auch zu einer entsprechenden „Beschäftigungslosigkeit“ der Arbeitnehmer geführt. Aufgrund des umfassenden Kündigungsschutzes in Deutschland kann eine derartige Situation – fehlende Einnahmen bei konstanten Ausgaben – zu einer existenzbedrohenden Krise eines Unternehmens führen. Ein in Deutschland tradiertes arbeitsmarktpolitisches Instrument stellt das sog. Kurzarbeitergeld dar, geregelt in den §§ 95 ff. SGB III.
[i]Gesetzlicher AnspruchArbeitnehmern steht demnach ein gesetzlicher Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Hierzu muss gem. § 95 SGB III u. a. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen (betriebliche Voraussetzungen), der Arbeitnehmer in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis weiter beschäftigt werden (persönliche Voraussetzungen), und der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit fristgerecht angezeigt werden.
[i]Jähne, Kurzarbeit in der Kanzlei als sinnvolles Werkzeug in der Corona-Krise, NWB 13/2020 S. 925 NWB SAAAH-44855 Schließlich ist eine weitere wichtige Voraussetzung, dass der Arbeitsausfall nicht durch Erholungsurlaub vermeidbar ist, sofern der Gewährung von Urlaub nicht S. 605vorrangige Wünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Arbeitnehmer 60 %-67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum gem. § 105 SGB III.
Das [i]Erhöhung des KurzarbeitergeldesKurzarbeitergeld wurde mit dem Sozialschutz-Paket II durch § 421c Abs. 2 SGB III befristet bis zum auf bis zu 87 % der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Die Aufstockung erfolgt hierbei gestaffelt auf die Anzahl der Monate, in denen Kurzarbeitergeld gezahlt wird. In den ersten drei Monaten bleibt es zunächst bei den ursprünglichen Sätzen von 60 % bzw. 67 %.
In [i]Freiwillige Aufstockungder Praxis wird das Kurzarbeitergeld auch teilweise durch die Arbeitgeber aufgestockt. Hierdurch erleiden die Beschäftigten nur einen geringeren Lohnverlust, trotz der erheblich reduzierten Arbeitszeit. Dieses Gestaltungsmittel kann genutzt werden, um insbesondere in der Krise die Motivation der Mitarbeiter und das Betriebsklima zu fördern.
Eine [i]Vertragliche GrundlageAnordnung von Kurzarbeit seitens des Arbeitgebers ist nur dann möglich, sofern eine entsprechende Rechtsgrundlage hierfür im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer sonstigen arbeitsvertraglichen Grundlage besteht. Ist dies nicht der Fall, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich in einer Nebenabrede entsprechend auf die Vereinbarung von Kurzarbeit einigen.
Sofern [i]Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Kurzarbeitergeld. Die Bundesagentur für Arbeit erlässt hierzu einen entsprechenden Anerkennungsbescheid. Der Arbeitgeber fungiert hierbei als Treuhänder, da er die Zahlungsabwicklung übernimmt und das Geld entsprechend vorstreckt.
[i]ZahlungsabwicklungKurzarbeitergeld ist für die Arbeitnehmer gem. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei, so dass der Arbeitgeber keine Lohnsteuer einzubehalten hat. Der Arbeitnehmer ist aber anschließend verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, da das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Abschließend [i]Romanowski, Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Corona-Krise, BBK 8/2020 S. 375 NWB IAAAH-46179 bleibt anzumerken, dass der Arbeitgeber sich auf Antrag auch die Beiträge zur Sozialversicherung erstatten lassen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Durchleitung von Geldern, bei denen der Arbeitgeber lediglich als Treuhänder gilt, sondern um einen echten Zuschuss. Nachfolgend soll die Buchungssystematik dieser beiden Sachverhalte anhand eines Beispielsfalls dargestellt werden.
II. Ausgangssachverhalt
Die [i]Werbeunternehmen mit 10 MitarbeiternX-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Hamburg ist in der Plakatwerbung tätig. Zu den Service-Leistungen zählen sowohl der Druck als auch das Anbringen von Werbeplakaten. Im Zuge der COVID-19-Krise bleiben die Aufträge im Wesentlichen aus. Gemäß arbeitsvertraglicher Regelung ordnet der Geschäftsführer der X-GmbH daher für den Monat Mai Kurzarbeit an. Die zehn Mitarbeiter, die brutto einen Monatslohn von 4.200 € verdienen und kinderlos sind, arbeiten zunächst regulär 50 % ihrer Arbeitszeit und würden ohne Kurzarbeitergeld auch einen entsprechenden Entgeltausfall erleiden. S. 606Die Mitarbeiter sollen ausschließlich den normalen Satz beanspruchen können. Die X-GmbH zeigt die Kurzarbeit fristgerecht bei der Bundesagentur für Arbeit an und beantragt zusätzlich auch die Erstattung der Sozialbeiträge.