Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Rückwirkende Rechnungsberichtigung zum Nachteil des Rechnungsempfängers
Eine Rechnungsberichtigung wirkt auch dann zurück, wenn sie sich zum Nachteil des Rechnungsempfängers auswirkt, weil nunmehr zu Unrecht § 13b UStG angewendet wird.
Die [i]Anwendung des § 13b UStG war fraglich Klägerin bezog im Jahr 2007 Planungs- und Montageleistungen von A und B. A und B stellten ihr in den Rechnungen aus dem Jahr 2007 jeweils Umsatzsteuer in Rechnung, die die Klägerin als Vorsteuer geltend machte. Das Finanzamt versagte aber in einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug, weil es von Bauleistungen i. S. von § 13b Abs. 2 UStG i. d. F. des Jahres 2007 ausging, so dass die Klägerin die Umsatzsteuer schuldete. Im Jahr 2012 berichtigten A und B ihre Rechnungen: Sie stellten jeweils eine Gutschrift aus und berechneten der Klägerin ihre Leistungen nunmehr ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf § 13b UStG; außerdem zahlten sie die Umsatzsteuer an die Klägerin zurü...