Entstehung von Zoll und
Einfuhrumsatzsteuer auf Flugzeuge bei Verstößen gegen den Zollflugplatzzwang
Leitsatz
1. Die Täuschungsabsicht
wird nicht durch den objektiven Pflichtverstoß indiziert, sondern
muss im Einzelfall festgestellt werden.
2. Die Zurechnungskriterien,
die der EuGH in der Rs. Ultra-Brag zu Art. 212a ZK und Art. 202
Abs. 3 Anstrich 1 ZK aufgestellt hat (Urteil vom , C-679/15,
Rn. 39), gelten auch für Art. 86 Abs. 6 UZK.
3. Eine Täuschung i.S.v. Art.
86 Abs. 6 UZK kann auch durch Unterlassen erfolgen.
4. Für die Aussetzung der Vollziehung
von Verzugszinsen gemäß Art. 114 UZK muss keine Sicherheit geleistet
werden.
5. Das Absehen von der Sicherheitsleistung
für die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 21 Abs. 3 UStG gilt auch für
die Aussetzung der Vollziehung.
6. Die Einfuhrumsatzsteuer
auf ein Flugzeug, das ohne Passagiere und ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang
aus einem Drittland kommend auf einen deutschen Flugplatz landet,
der kein Zollflugplatz ist, entsteht erst, wenn es mit einem Passagier,
der das Flugzeug gechartert bzw. gemietet hat, wieder in Richtung
Kopenhagen abhebt (Weiterführung von und 14 K 408/17).
7. Die Steuerbefreiung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auf das vorschriftswidrige
Verbringen gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a Var. 1 UZK analog nicht
anwendbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 04.05.2020 - 4 V 28/20
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