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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 28/20

Gesetze: UZK Art. 45 ; UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a Variante 1 ; UZK Art. 86 Abs. 6 ; UZK Art. 203; MwStSysRL Art. 14 ff. ; MwStSysRL Art. 24 ff. ; UStG § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ; UStG § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 5 Abs. 2 Nr. 5 ; UStG § 13 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; UStG § 21 Abs. 2 Halbs. 1 ; UStG § 21 Abs. 3; ZollVG § 2 Abs. 2 ; ZollVG § 3 Abs. 4 ; ZollVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ; EUStBV § 1 Abs. 2

Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf Flugzeuge bei Verstößen gegen den Zollflugplatzzwang

Leitsatz

1. Die Täuschungsabsicht wird nicht durch den objektiven Pflichtverstoß indiziert, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden.

2. Die Zurechnungskriterien, die der EuGH in der Rs. Ultra-Brag zu Art. 212a ZK und Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK aufgestellt hat (Urteil vom , C-679/15, Rn. 39), gelten auch für Art. 86 Abs. 6 UZK.

3. Eine Täuschung i.S.v. Art. 86 Abs. 6 UZK kann auch durch Unterlassen erfolgen.

4. Für die Aussetzung der Vollziehung von Verzugszinsen gemäß Art. 114 UZK muss keine Sicherheit geleistet werden.

5. Das Absehen von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 21 Abs. 3 UStG gilt auch für die Aussetzung der Vollziehung.

6. Die Einfuhrumsatzsteuer auf ein Flugzeug, das ohne Passagiere und ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang aus einem Drittland kommend auf einen deutschen Flugplatz landet, der kein Zollflugplatz ist, entsteht erst, wenn es mit einem Passagier, der das Flugzeug gechartert bzw. gemietet hat, wieder in Richtung Kopenhagen abhebt (Weiterführung von und 14 K 408/17).

7. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auf das vorschriftswidrige Verbringen gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a Var. 1 UZK analog nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
GAAAH-49781

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 04.05.2020 - 4 V 28/20

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