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FG München Urteil v. - 14 K 2649/16

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, MwStSystRL Art. 30, ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, ZK Art. 202 Abs. 1 S. 2, ZK Art. 202 Abs. 3, ZK Art. 4 Nr. 8, ZK Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, ZK Art. 212a, ZK Art. 21 Abs. 1 S. 1, ZollVG § 2 Abs. 2, ZollVG § 2 Abs. 4 S. 2, ZollVG § 2 Abs. 6, ZollVO § 3 Abs. 1, ZollVO § 3 Abs. 4, ZollVO § 2 Abs. 3, ZollVO § 5 Abs. 1 Buchst. g, KN i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 09. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs I der VO Nr. 2658/87

Entstehung von Einfuhrzoll, nicht aber von Einfuhrumsatzsteuer bei Landung bzw. Start eines aus der Schweiz kommenden Leichtflugzeugs auf einem inländischen Flughafen, der kein Zollflughafen ist

Leitsatz

1. Es liegt mangels Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der EU keine zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer führende Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG vor, wenn ein aus der Schweiz kommendes Flugzeug (hier: Leichtflugzeug M20R Ovation des US-amerikanischen Herstellers Mooney, Baujahr 1997; max. Abflugmasse: 1.528 kg) auf einem deutschen Flughafen landet, bei dem es sich nicht um einen sog. Zollflugplatz handelt (hier: Flughafen Bayreuth), und am nächsten Tag von dort unverändert wieder in die Schweiz zurückgeflogen wird.

2. Infolge der vorschriftswidrigen Verbringung des Flugzeugs entsteht allerdings eine Einfuhrzollschuld in der Person des Flugzeugführers als Schuldner, wenn das Flugzeug nicht auf einem Zollflugplatz (hier: Bayreuth) gelandet und gestartet und nicht gemäß § 2 Abs. 6 ZollVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. g ZollVO von der Beförderungspflicht und damit vom Zollflugplatzzwang befreit worden ist; insoweit ist unerheblich, dass der Flugzeugführer nicht die Absicht hatte, das Flugzeug dauerhaft in die EU zu verbringen und möglicherweise irrig davon ausging, dass ein Antrag auf Befreiung (mündlich oder konkludent) bei den Towerverantwortlichen des Flugplatzes gestellt worden ist (im Streitfall: Einreihung des im Juli 2013 in die EU verbrachten Flugzeugs in Unterpos. 8802 2000 der 2013 gültigen KN, keine Zollfreiheit als ziviles Luftfahrzeug, keine Abgabenfreiheit nach Art. 212a ZK).

3. Über einen Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang können nur die Zollbehörden, nicht aber ein Flugdienstleiter entscheiden.

Fundstelle(n):
VAAAH-32000

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FG München, Urteil v. 09.04.2019 - 14 K 2649/16

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