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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 K 130/20

Gesetze: Richtlinie 2006/112/EG Art. 30 ; MwStSystRL Art. 30 ; MwStSystRL Art. 60; MwStSystRL Art. 71 ; UZK Art. 87 Abs. 4

EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr - Entsprechende Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK auf die Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

I. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung einer Handlung der Organe der Union im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:

Vorlagefragen:

1. Sind die Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittland zugelassenen Transportmittels, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem der zollrechtliche Verstoß begangen und das Transportmittel erstmals in der Union als Transportmittel benutzt wurde, oder in dem Mitgliedstaat, in dem Derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug dort nutzt?

2. Für den Fall, dass der Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland liegt: Verstößt es gegen die Richtlinie 2006/112/EG, insbesondere deren Art. 30 und 60, wenn eine mitgliedstaatliche Vorschrift den Art. 87 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für entsprechend auf die Einfuhrmehrwertsteuer anwendbar erklärt?

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 1015 Nr. 16
UR 2021 S. 560 Nr. 14
EAAAH-83861

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 02.06.2021 - 4 K 130/20

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