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BahnCard-Gestellung: Corona-Krise und Vorsteuerabzug
I. Vorbemerkungen
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG bei Fahrten im Personenfernverkehr ist auf die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und diesen gleichgestellten Fahrten beschränkt. D. h. die Übernahme von Privatfahrtkosten ist nicht steuerfrei. Wird eine solche Fahrberechtigung auch für Auswärtstätigkeiten genutzt, bleibt der hierauf entfallende Kostenanteil steuerfrei (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG; vgl. :001 NWB LAAAH-29155, BStBl 2019 I S. 875, Rz. 14). Die Steuerfreiheit bei Auswärtstätigkeiten nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG hat Vorrang vor § 3 Nr. 15 EStG.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung sind lediglich die Beträge zu vermerken, die nicht als Reisekosten gelten.
Ein Vorsteuerabzug ist aus den Auswärtstätigkeitskosten, nicht jedoch für die Übernahme von Privatfahrtkosten bzw. Kostenübernahmen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zulässig. Insoweit ist die lohnsteuerliche Kostenaufteilung auch für den Vorsteuerabzug von großer Bedeutung. Dieser mögliche Vorsteuerabzug wird in der Praxis oftmals verkannt.
Der Arbeitgeber hat zwei Ermittlungsmöglichkeiten bei der Überlassung einer BahnCard (vgl. NWB XAAAH-40267, DStR 2020 S. 229):
Er kann im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann oder
er verzichtet auf diese Prognose, versteuert den geldwerten Vorteil bei Hingabe und gewährt dann monatlich die Steuerfreiheit entsprechend der tatsächlichen Nutzung.