Streitfälle …
... beim Vorsteuerabzug ...
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Leistungen anderer Unternehmen gehört zu den Dauerbrennern in Beratung und Finanzrechtsprechung. Zahlreiche Entscheidungen des BFH und des EuGH bieten Anlass zu einer kritischen Bestandsaufnahme. Prätzler geht auf den aktuellen Stand der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung und Verwaltungsauffassung ein und beleuchtet wesentliche Probleme. Es folgen Handlungsempfehlungen für Unternehmen und steuerliche Berater. Nach wie vor empfiehlt sich die zeitnahe Eingangs-Rechnungsprüfung aus Sicht der Umsatzsteuer. Der Einsatz geeigneter technischer Hilfsmittel („Künstliche Intelligenz“ in Form lernfähiger Prüfsoftware, Nutzung von Datenbanken mit Informationen über Unternehmen, Roboter-Software zur automatisierten Recherche im Internet, Einsatz digitaler Rechnungen usw.) kann sich dabei als Unterstützung anbieten, gerade wenn Unternehmen eine sehr hohe Anzahl von Belegen erhalten.
... und beim häuslichen Arbeitszimmer aufgrund der Corona-Pandemie
Aufgrund der Covid-19-Pandemie arbeitet erstmals ein Großteil der Arbeitnehmer im Homeoffice . Damit kommt auf die Regelung des häuslichen Arbeitszimmers ein Stresstest im Rahmen der Veranlagung für 2020 zu. Denn bereits zuvor sind die engen Voraussetzungen regelmäßig Streitpunkt mit der Finanzverwaltung in Einspruchs- und Klageverfahren. Es empfiehlt sich daher für Stpfl., Steuerberater und Finanzverwaltung, eine einheitliche Linie für die Vielzahl der kommenden Fälle zu finden. Schäfer untersucht auf Basis der aktuellen gesetzlichen Regelung, in welchen Fallgruppen ein beschränkter oder unbeschränkter Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG möglich ist und gibt Empfehlungen hinsichtlich der (alternativen) Abzugsmöglichkeiten und Beweisführung.
Verfahrensrecht beim Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG ist eine der wenigen Förderungen für kleine und mittlere Unternehmen im deutschen Steuerrecht. Durch einen außerbilanziellen Abzug können Stpfl. bereits vor der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern eine Minderung des Gewinns erreichen. Kommt es hingegen nicht zur Investition oder verstößt der Stpfl. gegen die Bedingungen des § 7g EStG in anderer Weise, muss das Regime des § 7g EStG in seinen Wirkungen umgekehrt werden. Dass dabei das Verfahrensrecht eine entscheidende Rolle spielt, liegt nahe. Das besondere Verfahrensrecht des § 7g Abs. 3 EStG hat der BFH in einer neuen Entscheidung vom - X R 11/19 gewürdigt. Weiss stellt die Entscheidung ausführlich dar.
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 11/2020 Seite 1
NWB HAAAH-49733