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Bearbeitung und Plausibilisierung des Anhangs
KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 16
Der abschließende Teil 16 der Beitragsreihe zum KMU-Jahresabschluss enthält die Anhangangaben, die bisher noch nicht in den anderen Teilen Gegenstand der Ausführungen waren und die zugleich für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Allgemeine Angaben
Die Angabe zur Firma, dem Sitz, dem Registergericht und der Handelsregister-Nummer sind zwar nicht zwingend im Anhang zu machen, es ist aber zulässig und häufig auch praktikabel (§ 264 Abs. 1a HGB).
Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage vermittelt, so sind zusätzliche Angaben zu machen (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Wird die Form der Darstellung in Bilanz und GuV wegen besonderer Umstände zulässig geändert, so sind die Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen (§ 265 Abs.1 HGB).
Sind die Vorjahresbeträge nicht vergleichbar, muss dies angegeben und erläutert werden; gleiches gilt bei Anpassung des Vorjahresbetrags (§ 265 Abs. 2 HGB).
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt wurden, sind unte...