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Bearbeitung und Plausibilisierung des Anhangs
KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 16
Der [i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle Teile unter NWB DAAAH-06968 regelmäßige Leser dieser Reihe wird sich eventuell wundern, weshalb diese mit einem Teil den Anhang betreffend fortgesetzt und auch abgeschlossen wird. Die einzelnen Beiträge zu den Bilanzposten und auch derjenige zur Gewinn- und Verlustrechnung enthielten bereits Ausführungen zu den Anhangangaben. Dies war der Auffassung des Autors geschuldet, die Anhangangaben sind sinnvollerweise zusammen mit dem Posten zu bearbeiten, da dies effektiver ist. Der abschließende Teil der Beitragsreihe enthält somit auch nur noch die Anhangangaben, welche bisher noch nicht in den anderen Teilen Gegenstand der Ausführungen waren und die zugleich für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Allgemeine Angaben
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§ 264 [i]Kirsch, Anhang zum Jahresabschluss ? Übersichtsdarstellung (HGB), infoCenter NWB PAAAE-55194 Abs. 1a HGB | Die Angaben zur Firma, dem Sitz, dem Registergericht und der Handelsregister-Nummer sind zwar nicht zwingend im Anhang zu machen, es ist aber zulässig und häufig auch praktikabel. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist dies zusätzlich anzugeben. |
Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. |
Dieser [i]§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB berechtigt nicht zur Nichtanwendung der GoB und der HGB-VorschriftenPunkt ist wie folgt ergänzend zu erläutern: Die Angabe nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB darf nicht dazu führen, dass gegen zwingende Vorschriften zur Bilanzierung oder gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB) verstoßen wird. Die Angabe kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Abschluss trotz gesetzeskonformer Aufstellung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zeigt. S. 525
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Wird die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, wegen besonderer Umstände zulässig geändert, so sind die Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen. | |
Sind die Beträge der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Jahres nicht mit denen des Vorjahres vergleichbar, muss dies im Anhang angegeben und erläutert werden. Im Fall einer Anpassung des Vorjahresbetrags gilt dies ebenso. | |
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt wurden, sind unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen im Anhang zu erläutern. |
Die [i]Wolf/Wiechers, Erstellung, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses, Begriffsabgrenzung – strafrechtliche Sanktionen und praktische Fragen, BBK 11/2015 S. 506 NWB KAAAE-91164 Angabe nach § 285 Nr. 33 HGB – auch als Nachtragsbericht bezeichnet – befand sich früher im Lagebericht und ist seit der Änderung aufgrund des BilRUG im Anhang zu machen. Die zeitliche Grenze für die Berichterstattung ist die Aufstellung des Abschlusses nach § 242 Abs. 1 HGB, allenfalls noch dessen Feststellung. Eine Berichterstattung muss dann erfolgen, wenn die Vorgänge wesentlich sind. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten hilft die Fragestellung, ob die ggf. aufzunehmende Information für den Eigen- oder Fremdkapitalgeber entscheidungsrelevant ist. Wird diese Frage bejaht, sollte eine Berichterstattung erfolgen.
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Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung. |
Hierbei [i]Gesonderte Offenlegung bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich auf die Regelung des § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB hinzuweisen: Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, muss (zusätzlich) der tatsächliche Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen offengelegt werden. Dies wird regelmäßig bei Kapitalgesellschaften gegeben sein, weil zunächst der Abschluss (inkl. Anhang) aufzustellen ist und dieser erst dann mit der Gewinnverwendung von der Gesellschafterversammlung (AG: Hauptversammlung) beschlossen wird.
Dagegen enthalten Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften häufig detaillierte Regelungen zur Gewinnverwendung, so dass diese bereits bei der Jahresabschlussaufstellung – auch bilanziell – durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss nicht mehr notwendig.
II. Angaben zur Bilanz
Es [i]Gewinn-/Verlustvortragwird nochmals auf die einzelnen Beiträge dieser Reihe verwiesen, auf die Sie in der NWB Datenbank unter NWB DAAAH-06968 zugreifen können. Im Folgenden werden auch die Angaben angegeben, die bilanznah sind, tatsächlich aber nicht in dieser aufgenommen werden.