Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Folgen der Corona-Gutscheine für abgesagte Freizeitveranstaltungen
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht
[i]Happe, Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, BBK 8/2020 S. 369 NWB OAAAH-46177 Sind wegen der COVID-19-Pandemie Freizeitveranstaltungen ausgefallen, für die bereits Eintrittskarten verkauft waren, bereitet eine mögliche Rückzahlung dem Veranstalter (Liquiditäts-)Probleme. Nun hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die es dem Veranstalter gestattet, zunächst zeitlich befristete Gutscheine auszustellen. Was diese Regelung bilanziell und ertragsteuerlich bedeutet, beleuchtet dieser Beitrag.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die gesetzliche Neuregelung
Seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie sind unzählige Veranstaltungen ausgefallen, für die bereits Eintrittskarten verkauft wurden oder Anzahlungen auf Buchungen erfolgt sind. Dieser Zustand wird vermutlich noch eine ganze Weile andauern. Für den Veranstalter besteht nun das Problem, dass der Kunde in den meisten Fällen ein Recht auf Erstattung des bezahlten Betrags hat: Und das kann wiederum bei dem Zahlungsverpflichteten zu Liquiditätsproblemen führen. Ähnliches gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtungen, die ihren Betrieb einstellen mussten oder nur beschränkt weiterführen dürfen.
[i]Gesetzgeber will Veranstaltern helfenUm dieser Existenzgefährdung vorzubeugen, hat der Gesetzgeber am das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) verabschiedet.
Durch [i]Erwerb der Eintrittskarten vor dem 8.3.2020eine Ergänzung der vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Art. 240 § 5 EGBGB wurde bestimmt, dass für vor dem erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahmeberechtigungen anstelle einer Erstattung ein Gutschein übergeben werden kann, soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden S. 519muss. Das Gleiche gilt für vor dem erworbene Nutzungsberechtigungen für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtungen.
Die Gutscheinregelung gilt nur für Freizeitveranstaltungen; die Anwendung ist nach der Gesetzesbegründung beschränkt etwa auf Konzerte, Festivals, Theateraufführungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen oder Sportwettkämpfe. Sie gilt nach Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch, wenn die Eintrittsberechtigung mehrere Veranstaltungen umfasst und nur ein Teil der Veranstaltungen ausfällt, z. B. bei Dauerkarten für Sportveranstaltungen.
Ausdrücklich ausgenommen von der Gutscheinregelung sind aber Veranstaltungen mit beruflichem Kontext wie Fortbildungen, Seminare oder Kongresse, die sich vorrangig an ein Fachpublikum richten.
Der [i]Wert des Gutscheins einschließlich GebührenWert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Der Inhaber des Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Werts des Gutscheins verlangen, wenn der Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum nicht eingelöst hat.
II. Ertragsteuerliche Behandlung der Gutschein-Lösung für Freizeitveranstaltungen
1. Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung
[i]Happe, Das Zu- bzw. Abflussprinzip der Einnahmen-Überschussrechnung, BBK 5/2016 S. 229 NWB QAAAF-67423 Für den Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Dieses bestimmt, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Daran ändert auch eine spätere Rückzahlungspflicht nichts.
Sind in einem späteren Wirtschaftsjahr Betriebseinnahmen zurückzuzahlen, so ist die Betriebseinnahme zunächst im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Erst die tatsächliche Rückzahlung führt zu einer Gewinnminderung im Jahr der Rückzahlung.
2. Bilanzierende Unternehmer
Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG gilt dagegen der Grundsatz der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Danach sind Erträge dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Konzertveranstalter K verkauft im Wirtschaftsjahr 2019 Eintrittskarten für ein Konzert des Künstlers XY, das im Juli 2020 stattfinden soll. Die Erträge aus dem Verkauf der Eintrittskarten gehören wirtschaftlich in das Jahr 2020 und sind entsprechend in der Bilanz zum durch Bildung eines Passivpostens abzugrenzen.