I. Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben [1]
(1) 1Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
(2) Eine Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
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ZAAAH-49497
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (GV NRW S. 90) mit Wirkung v. .