KAG NRW § 26

IV. Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift [1]

(1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am in Kraft.

(2) 1§ 8a Absatz 6 und 7 ist auch auf bis zum bereits abgeschlossene Beitragserhebungsverfahren anzuwenden. 2Dies gilt nicht, soweit die Beiträge von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits vereinnahmt wurden.

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ZAAAH-49497

1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (GV NRW S. 1029) mit Wirkung v. .