IV. Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift [1]
(1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am in Kraft.
(2) 1§ 8a Absatz 6 und 7 ist auch auf bis zum bereits abgeschlossene Beitragserhebungsverfahren anzuwenden. 2Dies gilt nicht, soweit die Beiträge von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits vereinnahmt wurden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-49497
1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (GV NRW S. 1029) mit Wirkung v. .