Online-Nachricht - Mittwoch, 27.05.2020

Einkommensteuer | Elektronische Kapitalertragsteuer-Bescheinigung mit Datenabgleich geplant (BMF)

Durch rechtswidrige Steuervorteile aus der Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer in sogenannten Cum/Ex-Geschäften wurden Steuerstrafverfahren eingeleitet. Zur besseren Überwachung und Aufarbeitung von Fallgestaltungen soll es eine elektronische Steuerbescheinigung für Kapitalertragsteuer mit Datenabgleich ab 2024 geben ().

Hintergrund: Das heutige Verfahren der Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer sieht nicht vor, dass das depotführende Kreditinstitut mitteilt, für welche konkreten Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft Steuer einbehalten wurde und welche Wertpapiergeschäfte zugrunde lagen. Vielmehr wird nur abstrakt eine Gesamtsumme der auf Dividenden aus unterschiedlichen Quellen einbehaltenen Kapitalertragsteuer in der Kapitalertragsteueranmeldung und Bescheinigung ausgewiesen. Insbesondere wird keine deutsche Wertpapierkennnummer (WKN) und keine International Securities Identification Number (ISIN) mitgeteilt.

Die Finanzbehörden können aus den geschilderten Gründen derzeit weder bei Inlands- noch bei Auslandsverwahrung feststellen, in welcher Höhe für eine bestimmte Aktiengattung Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Auch die Höhe der bescheinigten bzw. nicht bescheinigten Kapitalertragsteuer je Aktiengattung und Depotkunde ist nicht bekannt.

Eine Besonderheit der Cum/Ex-Gestaltungen bestand in den im unterjährigen und historischen Vergleich hohen Transaktionsvolumina um den Dividendenstichtag, die teilweise ein Vielfaches der Vergleichsgrößen zum Gegenstand hatten. Auch die Cum/Cum- bzw. Cum/Fake-Gestaltungen wurden auf Grundlage über Transaktionen um den Dividendenstichtag abgewickelt.

Das BMF empfiehlt folgende Regelungsvorschläge:

  • Die elektronische Übermittlung der für das Erstattungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige relevanten Daten zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern.

  • Die Verschärfung der Haftungsregelungen für die Ausstellung fehlerhafter Steuerbescheinigungen durch die Streichung des § 45a Absatz 7 Satz 3 EStG. Zu den einzelnen Regelungsvorschlägen verweisen wir auf die ).

  • Die verpflichtende Vergabe einer eindeutigen Ordnungsnummer bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen.

  • Die Ausweitung der auf Steuerbescheinigungen auszuweisenden Informationen zu Art und Umfang der Kapitalerträge aus girosammelverwahrten Wertpapieren und der zugrundeliegenden Wertpapiergeschäfte.

  • Die Ausweitung der Anforderungen bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Hinterlegungsscheine.

  • Die elektronische Übermittlung der auf Steuerbescheinigungen auszuweisenden Informationen zu Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Wertpapieren an das Bundeszentralamt für Steuern.

  • Die elektronische Übermittlung von Informationen zum Umfang der nicht bescheinigten Kapitalertragsteuer und zu Art und Umfang der Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Wertpapieren.

  • Die elektronische Übermittlung von Informationen zu Art und Umfang der Kapitalerträge je Wertpapiergattung bei Wertpapieren aus girosammelverwahrten Aktien und der darauf erhobenen und bescheinigten Kapitalertragsteuer.

Hinweis

Für die Umsetzung des elektronischen Meldeverfahrens sind umfangreiche EDV-technische Vorbereitungen zur Erfassung, Übermittlung und Entgegennahme der jeweiligen Daten erforderlich. Dies setzt einen erheblichen zeitlichen Vorlauf voraus. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Daten für Kapitalerträge, die nach dem zufließen zu erfassen sind.

Zur Stellungnahme wurden zahlreiche Verbände der Banken bis zum aufgefordert.

Das zu den Regelungsvorschlägen finden Sie in unserer Datenbank.

Quelle: BMF (JT)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-49367