Einkommensteuer | Zum Erstattungsanspruch von Kindergeld für Subsidiäre Schutzberechtigte (FG)
Einem nicht als Flüchtling oder Asylberechtigten anerkannten Asylbewerber, dem lediglich subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, steht kein Anspruch auf Kindergeld zu (; nicht rechtskräftig; BFH Az: III R 19/20).
Hintergrund: Subsidiär Schutzberechtigte erfüllen nicht die persönlichen Voraussetzungen des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom (VEA). In diesem Fall besteht kein Kindergeldanspruch für die Zeit vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
Sachverhalt: Die Klägerin machte einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGBX gegenüber der beklagten Familienkasse für die von ihr gegenüber einer Kindsmutter erbrachten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) geltend und beantragte in deren berechtigtem Interesse die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für deren zwei Kinder. Die Kindsmutter, eine eritreische Staatsangehörige, war im Oktober 2015 nach Deutschland eingereist und hatte am einen Asylantrag gestellt. Ihr wurde mit Bescheid vom ein subsidiärer Schutzstatus und ab Dezember 2016 für die beiden Kinder Kindergeld gewährt. Der Kindergeldanspruch galt von Dezember 2016 bis März 2017 aufgrund des Erstattungsanspruchs der Klägerin (für Dezember 2016) und eines Jobcenters (ab Januar 2017) als erfüllt.
Für die Monate April bis November 2016 lehnte hingegen die beklagte Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab. Die Kindsmutter sei nicht als Flüchtling bzw. Asylberechtigte anerkannt worden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab:
Die Kindsmutter erfüllt als subsidiär Schutzberechtigte die persönlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht. Subsidiär Schutzberechtigten werden nicht dieselben Rechte wie Flüchtlingen zugebilligt.
Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch nicht aus A 4.4 Abs. 1 der hergeleitet werden. Insoweit handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung ohne Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren.
Das Fehlen eines vorrangigen Anspruchs der Kindsmutter auf Kindergeld begründet keinen Erstattungsanspruch.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter v. , NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
UAAAH-48398