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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1614/17

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104, Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen Art. 2 Abs. 1 Buchst. d , Zusatzprotokoll zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen Art. 2 S. 1 , EURL 95/2011 Art. 3, EURL 95/2011 Art. 29, QLR 2011 Art. 3, QLR 2011 Art. 29, GG Art. 16a Abs. 1, Genfer Abkommen Art. 1, Richtlinie 2004/83/EG, QLR 2004, AsylG § 3 Abs. 1

Kein Kindergeldanspruch eines nicht als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannten Asylbewerbers, dem lediglich subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen für die Zeit vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Leitsatz

1. Für nicht als Flüchtlinge (im Sinne des Genfer Abkommens) oder Asylberechtigte anerkannte Asylbewerber, denen lediglich subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird, ist Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (VEA) in Verbindung mit Art. 2 des Zusatzprotokolls zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (Zusatzprotokoll) weder unmittelbar noch aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/95/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Qualifikationsrichtlinie –QLR 2011–, ABl. L 337 v. , S. 9) anwendbar.

2.In diesem Fall (siehe 1.) besteht kein Kindergeldanspruch für die Zeit vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus; die für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zuständige untere Aufnahmebehörde hat daher keinen Erstattungsanspruchs gemäß § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 104 SGB X gegenüber der Familienkasse für die Kinder des Asylbewerbers für die sechs Monate vor dem Monat der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAH-46682

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.01.2020 - 3 K 1614/17

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