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BMF 24.04.2020 IV C 8 - S 2225/20/10003 :010, StuB 10/2020 S. 398

Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Stpfl. mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Zuschlagsteuern) – nachfolgend „Vorauszahlungen“ – Folgendes:

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Stpfl., die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG grds. eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen

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