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Erwerb der Möglichkeit der Erlangung von Belieferungsrechten als Firmenwert
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei Erwerb eines Pressegrossisten der über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) nicht für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts „Belieferungsrechte“ erfolgt, sondern als Aufwendung für einen Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen ist, der gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben ist ( NWB AAAAH-39580).
Sachverhalt: Die Klägerin, ein Pressegrossist in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, hatte im Streitjahr 2010 einen anderen Pressegrossisten, ebenfalls einer GmbH & Co. KG, aufgekauft und einen nicht unerheblichen Mehrpreis für diesen Erwerb gezahlt. Da der erworbene Betrieb zunächst fortgeführt wurde, wurde der Mehrwert in einer Ergänzungsbil...