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Fehlende Begründungstiefe einer Schätzung kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler
Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die hierfür erforderliche Begründung muss jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung beinhalten. In diesem Fall führt die fehlende Begründungstiefe nicht zu einer offenkundig objektiv willkürlichen Schätzung (Bezug: § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; § 146 Abs. 1 Satz 2, § 162 Abs. 1, 2 AO).S. 404
(1) Der BFH hatte jetzt bereits zum zweiten Mal über den Urteilsfall zu befinden. Im Unternehmensbereich „Videokabinen und Erotikkino (Video/Kino)“ hatte das FA nach einer Außenprüfung eine Hinzuschätzung in Form eines Unsicherheitszuschlags von 10 % des erklärten Umsatzes vorgenommen, da die Kassenbuchführung formell und materiell nicht ordnungsgemäß sei. Im ersten Rechtszug ha...BStBl 2017 II S. 992