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Umsatzsteuer | Fremdüblichkeit im Umsatzsteuerrecht
Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 126a FGO).
Der BFH hielt damit an seiner Rechtsprechung (z. B. Urteil vom - V R 48/02 NWB YAAAB-16835, BStBl 2006 II S. 384) fest. Bei der Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann allerdings die Frage, ob die Vereinbarung und ihre Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist, für die Beurteilung Bedeutung erlangen, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten, so der BFH.