Reform Radar - Montag, 29.06.2020

Corona-Steuerhilfegesetz

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Aktueller Stand:

  • : Corona-Steuerhilfegesetz im BGBl 2020 I S. 1385 veröffentlicht

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Stellungnahme Bundesrat

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Corona-Steuerhilfegesetz

  • : BMF veröffentlicht Formulierungshilfe

Hintergrund: Mit dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" sollen Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem und vor dem erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

  • Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum verlängert.

  • Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.

  • Durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 19/19601) neu hinzugekommen ist die gesetzliche Regelung der befristeten Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers bis zu 1.500 € ("Corona-Bonus") in der Zeit v. bis zum , § 3 Nr. 11a EStG (zuvor lediglich durch , BStBl 2020 I S. 503 angeordnet). Daneben wurde u.a. eine unionsrechtliche Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im EGAO umgesezt.

  • Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.

    Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.

Hinweis:

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum .

Quelle: BMF sowie Bundesrat online (il)

Nachrichten zum Corona-Steuerhilfegesetz

Aufsätze

  • Seifert, Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld: Neue Steuerfreiheit und rückwirkende Lohnkorrektur,

  • Rondorf, Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,

  • Hechtner, Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Erste und Zweite Corona-Steuerhilfegesetz,

  • Eichholz, Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz),

  • Prinz, Erweiterte Rückwirkungsmöglichkeiten bei Umwandlungen wegen Corona-Pandemie,

  • Rätke, Bundestag verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz, BBK online

Blog-Beiträge

Gesetzesmaterialien

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-48101