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Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld
[i] BMAS, Pressemitteilung v. 23.4.2020 Der Deutsche Bundestag hat am das Arbeit-von-morgen-Gesetz in 2./3. Lesung beschlossen. Es muss nun abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann. Das Gesetz enthält u. a. auch folgende Regelungen zur Corona-Krise:
Die [i] Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien wird sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen und Betriebsversammlungen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit branchen- oder regionenübergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergelds befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielten Einkom...