Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlängerung der Frist zur Lohnsteuer-Anmeldung infolge der Corona-Krise
BMF-Schreiben gewährt Fristverlängerung
Die Folgen aus der [i]BMF, Schreiben v. 23.4.2020, NWB MAAAH-47167 Ausbreitung des Coronavirus führen weiterhin zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Während mittlerweile die Diskussion Fahrt aufnimmt, welche Lockerungen der bisher geltenden Beschränkungen vertretbar sind, haben die Finanzverwaltungen über weitere steuerliche Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen infolge der Corona-Krise beraten. Neu hinzugetreten zu den bisher geltenden Maßnahmen ist ein BMF-Schreiben v. zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise. Der folgende Aufsatz kommentiert dieses BMF-Schreiben.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Vorbemerkungen
Das Coronavirus [i]Coronavirus breitet sich weiterhin aus und hat Auswirkung auf Arbeitsabläufebreitet sich in Deutschland weiterhin aus, gleichwohl hat sich die Ausbreitungsgeschwindigkeit verlangsamt. Infolge der Ausbreitung und den damit verbundenen behördlichen Anordnungen zur Schließung von einzelnen Unternehmen und Branchen wurde die Wirtschaft massiv in Mitleidenschaft gezogen. So sagen die Wirtschaftsinstitute einen deutlichen Einbruch der wirtschaftlichen Leistung im Jahr 2020 voraus. Zugleich haben die Auswirkungen infolge der Corona-Krise aber auch den alltäglichen Arbeitsablauf verändert. Viele Arbeitnehmer gehen ihrer Beschäftigung mittlerweile im Homeoffice nach. Dies wiederum bedingt eine Veränderung der betrieblichen Abläufe im Unternehmen und hat auch Auswirkung auf die Befolgung der Steuergesetze.
Zur Abmilderung [i]Bisherige BMF-Schreiben haben sich auf die wirtschaftliche Situation fokussiertder wirtschaftlichen Folgen aus der Ausbreitung des Coronavirus haben Gesetzgeber und Verwaltung mittlerweile vielfältige Hilfsprogramme aufgelegt. Hierbei steht zumeist die Stärkung der Unternehmen mit liquiden Mitteln im Vordergrund. Im Bereich der Besteuerung wurden mittlerweile Regeln erlassen, wonach Steueransprüche infolge einer Stundung zeitlich gestreckt werden können. All diese Maßnahmen haben sich insbesondere auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen konzentriert.
Das BMF hat [i]BMF-Schreiben zur Fristverlängerung für LSt-Anmeldungen nun mit Schreiben v. (NWB MAAAH-47167) eine weitere Regelung getroffen zur „Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise“. Hierbei verweist das Schreiben auf den Umstand, dass „in weiten Teilen des Bundesgebiets [...] Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert [sind], die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben.“ Mit dem BMF-Schreiben wird nun eine weitere Erleichterung statuiert, wodurch eine zeitliche Verschiebung (Verlängerung der Frist) der Lohnsteuer-Anmeldungen möglich ist.S. 1407 Wesentlicher Unterschied zu den bisher untergesetzlich geregelten Maßnahmen ist, dass als Anwendungsvoraussetzung hier nun auf betriebliche Störungen abgestellt wird, die letztendlich zu einer Verzögerung der Lohnsteuer-Anmeldung führen.
II. Regelungsgehalt des BMF-Schreibens
1. Systematische Einordnung des BMF-Schreibens
Nach § 41a [i]Pflicht zum Einbehalt und zur Abführung von LStEStG hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer vorzunehmen. Im Einzelnen hat er nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet, eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung). Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat er die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Die Anmeldung [i]ArbG ermittelt Höhe der LSt selbständig und meldet diese den FinBehder Lohnsteuer erfolgt mittels einer (elektronischen) Steuererklärung in der Form einer Steueranmeldung gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, indem die Höhe der Lohnsteuer selbst von dem Arbeitgeber ermittelt wird. Diese Steueranmeldung gilt zugleich als Steuerfestsetzung und diese steht nach § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Steuerfestsetzung durch das Finanzamt nach § 155 AO ist damit nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nur noch in Ausnahmefällen nötig. Letztendlich ist die Lohnsteuer-Anmeldung als Festsetzung der Lohnsteuer damit zugleich der Rechtsgrund für die Abführung der zuvor angemeldeten Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Zugleich wird mit der Festsetzung auch die fristgerechte Zahlung dieser Steuer (Eintritt der Fälligkeit) angeordnet. [i]LSt-Anmeldung ist Grund für LSt-Einbehalt und -AbführungMithin erfolgt somit eine Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO. Infolge der Lohnsteuer-Anmeldung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnsteuer in Höhe des selbst ermittelten und angemeldeten Betrags einzubehalten und im Ergebnis abzuführen.
Erfolgt eine verspätete [i]Folgen einer verspäteten LSt-AnmeldungAbgabe der Lohnsteuer-Anmeldung, kann das Finanzamt letztendlich Zwangsmittel einsetzen, um die Abgabe zu bewirken. Ferner kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt werden. Im Übrigen dürfte es dem Finanzamt freistehen, auf Basis eigener Schätzungen die Lohnsteuer festzusetzen, falls keine Lohnsteuer-Anmeldung vorgenommen wurde. Letztendlich folgt die Abführung der Lohnsteuer der Anmeldung der Lohnsteuer als vorgelagertem Schritt, obgleich diese Reihenfolge in Ausnahmen nicht zwingend ist (Abführung der Lohnsteuer ohne vorherige Anmeldung, vgl. § 167 Abs. 2 Satz 1 AO).
Im Zusammenhang [i]BMF-Schreiben zur Fristverlängerungmit dem vorgenannten Regelungskomplex bestimmt das (NWB MAAAH-47167) nun, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung der Erklärungsfrist zur Anmeldung der Lohnsteuer möglich ist. Das BMF-Schreiben stützt sich hierbei auf die Regelungen des § 109 Abs. 1 AO zur Verlängerung von Fristen.