Corona-Steuerhilfegesetz auf dem Weg
Fristverlängerung – nicht nur für die öffentliche Hand
Am hat das BMF den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise veröffentlicht und damit das Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht (s. ). Es enthält die vorab schon angekündigten Maßnahmen wie die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie, die Steuerfreistellung der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber auf 80 %, die vorübergehende Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume im Umwandlungssteuerrecht und eine Fristverlängerung der bisherigen Übergangsregelung für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre. Begründet wird die letztgenannte Fristverlängerung mit vordringlicheren Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Doch schon vor Ausbruch der Pandemie zeichnete sich ab, dass eine Verlängerung der Frist notwendig werden würde, weshalb der Bundesrat bereits in seiner Sitzung am die Bundesregierung aufgefordert hatte, die bisherige Übergangsregelung bis zum zu verlängern. Denn das eigentliche Problem, vor dem die öffentliche Hand steht, sind nach wie vor ungeklärte Auslegungsfragen, die eine sichere Einschätzung unmöglich machen, welche Umsatze zukünftig als umsatzsteuerbar zu behandeln sind und welche nicht. Jetzt aber scheint sich auch hier eine Lösung anzubahnen. Unter bestimmten Voraussetzungen, so das BMF in einem Schreiben vom an die kommunalen Spitzenverbände, sollen Kommunen ihre Ausgangsumsätze im Wege einer verbindlichen Auskunft dahingehend prüfen lassen können, ob diese unter Anwendung des § 2b UStG umsatzsteuerpflichtig werden oder nicht. Welche Voraussetzungen das sind, erläutert Burret auf .
Mit der Arbeitgebern gewährten Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise durch das befasst sich Hechtner auf . Die Fristverlängerung von maximal zwei Monaten ist für jeden Einzelfall zu beantragen und auch zu begründen. Eine wirtschaftliche Notlage ist hierfür nicht ausreichend.
Keine Fristverlängerung gibt es bei den Lohnsummenfristen. Erben und Beschenkte, die bereits in der jüngeren Vergangenheit und damit vor Ausbruch der Corona-Pandemie von den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG Gebrauch gemacht haben, werden nun unmittelbar von dem Risiko eines Lohnsummenverstoßes im Rahmen (noch) laufender Lohnsummenfristen überrascht. Weiss/Barthel/Pritzl zeigen auf auf, welche Gestaltungsmaßnahmen zur Verhinderung eines solchen Lohnsummenverstoßes bestehen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 1385
NWB LAAAH-48080