Bislang rund 1,1 Mio. Anträge auf Soforthilfe
Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen und Soloselbständige
Am hatte das Bundeskabinett Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. € verabschiedet. Dann ging alles ganz schnell: Schon am passierte das Gesamtpaket den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am geschlossen. Und seit dem stehen die Bundesgelder den Ländern zur Verfügung. Inzwischen wurden rund 1,1 Mio. Anträge für Soforthilfe im Volumen von mindestens rund 9,1 Mrd. € bewilligt (Stand: ). Für die von der Corona-Krise Betroffenen stellen sich im Zusammenhang mit der Soforthilfe allerdings viele Fragen. Wer darf einen Antrag stellen? Wofür darf der Zuschuss verwendet werden? Ist der Zuschuss steuerpflichtig? Ist die Soforthilfe für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 zu berücksichtigen? Wie weise ich den coronabedingten Liquiditätsengpass nach? Wie erfolgt die Auszahlung? Antworten auf die wichtigsten Fragen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in einem Fragen-/Antwortenkatalog zusammengestellt, den Jahn auf darstellt und kommentiert.
Um schnell und effektiv Wachstumshemmnisse zu beseitigen, sollten mit der Einführung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG mit Wirkung zum die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden. Unternehmen sollten „flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können“. Der auslegungsbedürftige und strittige Wortlaut der Steuervergünstigung und die durch die koordinierten Ländererlasse aufgestellten, für die Praxis regelmäßig unüberwindbaren Hürden haben die Vorschrift aber praktisch ins Leere laufen lassen. Mit sieben, am veröffentlichten BFH-Urteilen hat das höchste deutsche Finanzgericht nun in wesentlichen Punkten Klarheit geschaffen. Wischott/Graessner gehen daher auf der Frage nach, wie es jetzt weitergeht mit der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel.
Gerade noch rechtzeitig hat es der Gesetzgeber mit dem Grundsteuer-Reformgesetz geschafft, die Fristvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu wahren und damit den Fortbestand der Grundsteuer zu gewährleisten. Damit ist der Weg frei für die gebotene neue Hauptfeststellung für ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten bundesweit zum Stichtag . Wie die neuen Grundstückswerte nach dem Sachwert- und Ertragswertverfahren zu ermitteln sind, erläutert Ramb auf Seite 1356. – Also Ende gut, alles gut? Leuchtenberg hat da auf so seine Zweifel, bestanden doch schon während des Gesetzgebungsverfahrens Bedenken hinsichtlich des Belastungsgrunds der Grundsteuer.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 1305
NWB IAAAH-47540