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Erleichterungsvorschriften für Kleinstgesellschaften
IFRS und Handelsrecht im Vergleich
Gegenwärtig startet der IASB zu einer neuen Runde der Novellierung der „IFRS for SMEs“. Der nachfolgende Beitrag analysiert die für die Rechnungslegung von SMEs gewährten Erleichterungen und vergleicht diese mit den für Kleinst(kapital)gesellschaften gewährten Erleichterungen im deutschen HGB. Durch diese von den full IFRS stärker losgelöste Betrachtungsweise will der Beitrag einen Anstoß zur Hinterfragung von IFRS-SME-Rechnungslegungsnormen, insbesondere der immer noch umfangreichen IFRS-SME-Anhangangabevorschriften leisten.
Frank/Utz, Offenlegung der Kleinstkapitalgesellschaft und haftungsbeschränkten Personengesellschaft (HGB), infoCenter NWB AAAAE-61105
Trotz unterschiedlicher Herangehensweisen grenzen sowohl HGB als auch IFRS-SME ähnliche Arten von Unternehmen aus, für welche nicht die jeweiligen Erleichterungen für Kleinstgesellschaften gelten sollen.
Der klare Schwerpunkt der Erleichterungen im IFRS-SME liegt auf der Anwendung vereinfachter Bilanzierungs- und Bewertungsregeln.
Die den Kleinstgesellschaften im HGB bei der Aufstellung des Abschlusses gewährten Erleichterungen erstrecken sich im Wesentlichen auf die Struktur der Abschlussinstrumente.
I. Einführung
Am beschloss der IASB Rechnungslegungsnormen für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS for small and medium-sized entities; SME); die ersten Überlegungen reichen sogar bis in das Jahr 2000 zurück. Der seinerzeitige IASC stellte in seinem transition report für den neu entstehenden IASB fest: „A demand exists for a special version of International Accounting Standards for Small Enterprises“. Die EU „reagierte“ auf diesen Vorstoß mit der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben, die in Deutschland mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom in das deutsche Handelsrecht transformiert wurde.
Hintergrund dieser Bemühungen um Entlastungen von Kleinstgesellschaften ist zum einen die im Zeitverlauf gewonnene Erkenntnis, dass gerade Kleinstgesellschaften – neben den kleinen und mittleren Unternehmen – nicht nur die zahlenmäßig bedeutendste Gruppe von Unternehmen darstellen, sondern dass diese auch einen hohen Beitrag zur Beschäftigung und Ausbildung leisten. Jedoch haben diese Unternehmen, insbesondere die Kleinstgesellschaften, aufgrund ihrer Größe und begrenzten finanziellen und fachlichen Ressourcen zur Erledigung bürokratischer Pflichten, u. a. Rechnungslegungspflichten, besonders hohe Erfüllungskosten zur Erledigung der bürokratischen Anforderungen (je Umsatz oder Beschäftigten) zu tragen. Somit zielen die sowohl vom IASB als auch der EU und ihren Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen in Gestalt vereinfachender Rechnungslegungsnormen darauf ab, die Rechnungslegungsvorschriften für diese Gruppe von Unternehmen zu vereinfachen und die Erfüllungskosten zu senken, um somit die aufgrund der begrenzten Größe dieser Unternehmen eintretenden Wettbewerbsnachteile zumindest teilweise zu kompensieren. Andererseits dürfen die Rechnungslegungsnormen auch nicht so weit vereinfacht werden, dass durch die Befolgung dieser Rechnungslegungsvorschriften es diesen Unternehmen dann erschwert wird Kapital von Investoren zu erhalten. Somit befinden sich – sowohl bei IFRS als auch im Handelsrecht – die gewährten Vereinfachungen für Kleinstgesellschaften immer S. 161in einem Spannungsfeld zwischen einer weitgehenden Reduzierung der Anforderungen für Kleinstgesellschaften und der gleichzeitigen Sicherung einer hinreichend aussagekräftigen Rechnungslegung für die Abschlussadressaten, insbesondere die Kapitalgeber.
Im Unterschied zu den meisten anderen Ansätzen der Charakterisierung und Würdigung der Vereinfachungsregelungen für Kleinstgesellschaften, welche die gegenüber dem jeweiligen Standard eingeräumten Erleichterungen betrachtet, soll hier bewusst ein Vergleich der durchaus konkurrierenden Ansätze zur Entwicklung von gegenüber dem jeweiligen Standard vereinfachten Rechnungslegungsnormen erfolgen. Hintergrund dieses Vergleichs ist, dass der IASB am beschlossen hat, eine erneute Überarbeitung seines IFRS-SME-Standards zu starten und hierzu als ersten Schritt einen Draft „Request for Information“ erstellt hat, der nunmehr veröffentlicht ist und ab Veröffentlichungszeitpunkt 180 Tage zur Kommentierung offen ist.