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Kleinst- und kleine (Kapital-)Gesellschaften in der IFRS-, HGB-Rechnungslegung und im Steuerrecht
I. Begriff
Kleine Kapitalgesellschaften (KapG) i. S. des § 267 Abs. 1 HGB sind nicht kapitalmarktorientierte KapG, welche mindestens zwei der drei dort genannten Größenkriterien (Bilanzsumme ≤ 6 Mio. €; Umsatzerlöse ≤ 12 Mio. €; Ø Arbeitnehmeranzahl ≤ 50) an grundsätzlich zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten. Kleinst-KapG (auch Micros genannt) stellen eine Unterkategorie der kleinen KapG dar, welche mindestens zwei der drei Größenkriterien des § 267a Abs. 1 HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €; Umsatzerlöse ≤ 700.000 €; Ø Arbeitnehmeranzahl ≤ 10) erfüllen, ausgenommen es handelt sich um ein in § 267a Abs. 3 HGB genanntes Unternehmen.
Die IFRS-for-SMEs (im Folgenden IFRS-SME) enthalten ausschließlich für Unternehmen ohne öffentliche Rechnungslegungsverpflichtung anwendbare Vorschriften. Eine bestimmte quantitative Größenordnung ist zwar nicht Voraussetzung für die Anwendung, jedoch hat sich der IASB bei seinen erstmaligen Überlegungen 2009 auf Unternehmen mit einer Belegschaft von ca. 50 Arbeitnehmern und einem Umsatzvolumen von ca. 10 Mio. € konzentriert. Nach Auffassung des IASB sind die IFRS-SME auch für Micros geeignet, da externe Abschlussnutzer spezifische Informa...