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Corona-Virus und Steuerrecht
Das Corona-Virus beschäftigt die ganze Welt und insbesondere Europa. Bedingt durch hohe Ausfallzeiten ergeben sich enorme wirtschaftliche Auswirkungen, die sich auch auf das Steuerrecht auswirken.
Aufgrund der durch das Corona-Virus verursachten schwierigen wirtschaftlichen Situation hat die Finanzverwaltung steuerliche Maßnahmen zur Entlastung betroffener Unternehmen ergriffen (vgl. NWB TAAAH-44901, StuB 2020 S. 278, in dieser Ausgabe, und Gleichlautende Erlasse der Länder vom - G 1460 NWB JAAAH-44900, StuB 2020 S. 281, in dieser Ausgabe; vgl. auch Rätke, BBK 2020 S. 321 NWB NAAAH-44929). Auf Folgendes ist hinzuweisen:
I. Steuerstundung und Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen
Es besteht die Möglichkeit, einen vereinfachten
Antrag auf zinslose Stundung bzw.
Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen/des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
bei dem jeweils zuständigen FA zu stellen. Einen Mustervordruck zur Beantragung einer solchen Steuererleichterung kann u. a. unter http://go.nwb.de/m5i95 abgerufen und für die Antragsstellung verwendet werden.
II. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen
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