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Rückstellung für erwartete Kartellbuße
I. Sachverhalt
Die U GmbH hat in den Vorjahren rechtlich unzulässige Kartellabsprachen mit Wettbewerbern getroffen und in der Folge durch überhöhte Preise entsprechende Mehrerlöse bzw. Mehrgewinne erzielt. In 01 wird das Vorgehen vom Kartellamt aufgedeckt. Das Kartellamt unterrichtet deshalb im Herbst 01 die U im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ( Settlement-Schreiben) über seine Absicht, ihr gegenüber eine sog. Ahndungsgeldbuße i. H. von 10 Mio. € festzusetzen. Das Unternehmen nimmt dieses Angebot nicht an. Im Februar 02 setzt das Kartellamt deshalb die Geldbuße in der angedrohten Höhe fest.
Nach seinen internen Leitlinien berücksichtigt das Kartellamt bei der Höhe der Geldbuße gegenüber U den tatbezogenen Umsatz. Das hieraus erstandene Gewinn- und Schadenspotenzial setzt es pauschal mit 10 % an und bestimmt so die Bußgeldobergrenze. Das festgesetzte Bußgeld von 10 Mio. € liegt signifikant unterhalb dieser Obergrenze, weil tatbezogene und täterbezogene Kriterien (u. a. Dauer der Zuwiderhandlung, Rolle des Unternehmens im Kartell, Grad des Vorsatzes, vorangegangene Verstöße und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens) bei der Gesamtabwägung mindernd berücksichtigt werden.
II. Fragestellung
Ist eine Rückstellung (HGB) bzw. steuerlich wirksame Rückstellung (EStG) per anzusetzen?