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StuB Nr. 7 vom Seite 267

„Neues“ zur erbschaftsteuerlichen Bedeutung der Verbundvermögensaufstellung

Die Verwaltungssicht in den ErbStR 2019 und den ErbStH 2019

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Nach § 13b Abs. 9 ErbStG ist bei Beteiligungen oder Anteilen im begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG eine sog. Verbundvermögensaufstellung anzufertigen. Diese Regelung ist stark auslegungsbedürftig. Der koordinierte Ländererlass vom zum ErbStG (AEErbSt 2017) konnte bereits erste Antworten liefern. Die Finanzverwaltung hat nun in den erst kürzlich (final) veröffentlichten ErbStR 2019 und ErbStH 2019 offensichtlich versucht, noch bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Inwieweit dies auch gelungen ist, soll im Folgenden untersucht werden. Nach einer knappen begrifflichen Erläuterung der Verbundvermögensaufstellung (Kap. I) werden daher die Grundlage für die Verbundvermögensaufstellung (Kap. II), Umschichtungen im Verbund (Kap. III) und die Kürzung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Verbund bei Sonderbetriebsvermögen (Kap. IV) diesbezüglich näher beleuchtet. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Hubert, Anwendung des reformierten Unternehmenserbschaftsteuerrechts im Überblick – die Zweite!, NWB VAAAH-39372

Kernfragen
  • Ist die Konzernbilanz als Grundlage für die Verbundvermögensaufstellung anwendbar?

  • Wie ist die Umschichtung von Verwaltungsvermögen nach Auffassung der Finanzverwaltung zu werten?

  • Ist eine Kürzung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Verbund bei Sonderbetriebsvermögen zulässig?

I. Begriffliche Erläuterung der Verbundvermögensaufstellung

[i]Eisele, Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019: Aktualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsauffassung, NWB 8/2020 S. 554 NWB VAAAH-42161 Eisele, Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019: Aktualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsauffassung, NWB 9/2020 S. 628 NWB DAAAH-42663 Uhl-Ludäscher, ErbStR 2019 - Überblick über die wichtigsten Regelungen aus Praktikersicht, NWB-EV 11/2019 S. 373 NWB ZAAAH-33630 Höne, Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - Überblick über die wichtigsten Regelungen, NWB-EV 11/2019 S. 366 NWB RAAAH-32425 Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften, erfolgt die rechentechnische Ermittlung des begünstigten Vermögens durch eine Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG). Die Rechentechnik der Verbundvermögensaufstellung ist also erforderlich, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen

  • unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften im Inland oder Beteiligungen an entsprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland oder

  • unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland oder Anteile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland

gehören (R E 13b.29 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStR 2019).

In der Verbundvermögensaufstellung sind bei Anwendung des § 13b Abs. 2 bis 8 ErbStG zur Ermittlung des begünstigten Vermögens nicht die gemeinen Werte der Beteiligungen oder Anteile anzusetzen, sondern die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden. Diese sind mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Es sind jeweils die folgenden unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Rechengrößen zusammenzufassen:

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