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Corona-Krise: Unterliegen freiwillige Zahlungen der Umsatzsteuer?
Leserfrage
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Frage
Viele [i]Eckert, Entgelt, Kontierungslexikon NWB ZAAAF-75251 Gewerbetreibende und Unternehmen können ihre mit dem Kunden vereinbarten Leistungen aufgrund der Corona-Krise nicht erbringen und erzielen derzeit keine Erlöse. Der Betreiber eines Fitness-Studios erhält aus Solidarität von einem Teil seiner Abonnenten trotzdem die vereinbarten Monatsbeiträge, obwohl er sein Studio aufgrund behördlicher Auflagen schließen muss.
Wie sind die freiwilligen Zahlungen dieser Monatsbeträge umsatzsteuerlich zu behandeln? Gilt das auch, wenn der Kunde auf die Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge verzichtet?
Antwort
1. Kriterium Leistungsaustausch
[i]Ebber, Leistungsaustausch, infoCenter NWB JAAAB-17517 Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG u. a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Untern...