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Bewertung des Minderheitenanteils bei Abstockung
I. Sachverhalt
Zum erwirbt MU 80 % der Anteile an der schuldenfreien TU für einen Kaufpreis von 1.000 T€. Die restlichen Anteile werden von A gehalten. Zum Erwerbszeitpunkt beträgt das Nettovermögen (Eigenkapital) der TU zu Buch- und Zeitwerten ebenfalls 1.000 T€. Stille Reserven bestehen also nicht. Von der full-goodwill-Methode nach IFRS 3.19(a) macht MU keinen Gebrauch. Für die nicht beherrschenden Anteile (non-controlling interests, NCI) wird somit kein Goodwill aufgedeckt.
Zum veräußert MU ¼ ihrer Anteile (also 20 % vom Ganzen) für 275 T€ an B. In 01 sind bei TU stille Reserven von 100 T€ in immateriellen Vermögenswerten entstanden, die nach IAS 38 und IFRS 3 einzelbilanziell nicht aktivierbar sind, bei einem Unternehmenserwerb hingegen schon.
II. Fragestellung
Mit welchem Wert sind Goodwill und nicht beherrschende Anteile zum anzusetzen (wobei MU eine möglichst einfache Lösung bevorzugt)?
III. Lösungshinweise
1. Bilanzierung zum
Da MU die full-goodwill-Methode nicht anwendet, ist das NCI per gem. IFRS 3.19(b) mit 20 % des zum fair value bewerteten Nettovermögens , also mit 200 T€ anzusetzen. Der allein auf TU entfallende Goodwill beträgt 1.000 T€ (Kaufpreis) minus 800 T€ (Nettovermögensanteil) gleich 200 T€. In einer eigenständigen Konzernbuchhaltung wäre also zu buchen: