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IWB Nr. 6 vom

Das „eng verbundene Unternehmen“ im Multilateralen Instrument (MLI)

Tim Gerstenberg

Den unterzeichnenden Staaten soll es das MLI ermöglichen, die wesentlichen DBA-bezogenen Elemente des BEPS-Projekts multilateral in die jeweiligen DBA zu übertragen. Im Zuge dessen erfährt auch der Betriebsstättenbegriff eine erneute Erweiterung. So ist bei einer Prüfung auf Grundlage des MLI künftig zu untersuchen, ob Inbound-Tätigkeiten durch „eng verbundene Unternehmen“ ausgeführt werden und daher entgegen der bisherigen Regelungssystematik eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat begründen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Anpassung des Betriebsstättenbegriffs durch das MLI – Verwendung und Normzweck

Neben der Definition in Art. 15 Abs. 1 MLI wird das Merkmal des „eng verbundenen Unternehmens“ in Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 1 MLI verwendet. Die Artikel 12, 13 und 14 sowie die Definition des „eng verbundenen Unternehmens“ in Art. 15 MLI bilden als Einheit den Teil IV des MLI, der eine „Umgehung des Betriebsstättenstatus“ verhindern soll.

So soll Art. 12 MLI eine Begründung von Betriebsstätten durch die Verwendung von Kommissionärs- und ähnliche Strukturen verhindern, während Artikel 12 Absatz 2 den Begriff des unabhängigen Vertreters neu konturiert. Eine neuartige Anti-Fragmentierungsregelung in Artikel 13 Absatz 4 soll verhind...

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